Statuten des Cercle des Chefs de Cuisine Davos
- I. Name
- Art. 1
Unter dem Namen "CCCD - Cercle des Chefs de Cuisine Davos" besteht mit Sitz in Davos (Kanton Graubünden, Schweiz) ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB (Zivilgesetzbuch der Schweiz). - II. Zweck
- Art. 2
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder, sowie die Förderung eines gesunden Nachwuchses im Kochberuf. - III. Organisation
- Art. 3
Die Organe des Vereins sind:- die Generalversammlung der Mitglieder
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
- die Generalversammlung der Mitglieder
- die Generalversammlung der Mitglieder
- Art. 4
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen. Ordentlicher weise muss die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich während der Wintersaison stattfinden. Die stimmberechtigten Mitglieder sind gehalten, die Generalversammlung zu besuchen. Im Verhinderungsfalle ist dem Präsidenten rechtzeitig eine schriftliche und begründete Entschuldigung zukommen zu lassen. Anträge von Mitgliedern an die Versammlung sind dem Vorstand mindestens
14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet einzureichen. - Art. 5
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Die Beschlussfassung geschieht durch das mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigter (absolutes Mehr), sofern die Statuten nicht eine grössere Mehrheit verlangen. Für Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Hand mehr, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. - Art. 6
Der Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident oder Vizepräsident, das Protokoll der Aktuar. Die Versammlung wählt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler. - Art. 7
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Organe des Vereins, genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Voranschlag, entscheidet über die Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe, ernennt die Ehrenmitglieder, Veteranen und Freimitglieder und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehalten sind oder vom Vorstand, oder von den Mitgliedern gemäss Art. 4 Abs. 4 vorgelegt werden. - Art. 8
Die Versammlung und der Vorstand sind berechtigt, zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderkommissionen zu bilden, deren Tätigkeit zeitlich beschränkt ist. - Art. 9
Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern, nämlich Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 5 oder weniger Beisitzern. Präsident und Vizepräsident werden von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstiutiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt
2 Jahre. Zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Geschäftsganges soll verhindert werden, dass der ganze Vorstand auf den gleichen Termin demissioniert. Aus diesem Grund beträgt die 1. Amtsdauer für die Hälfte der Vorstands, d.h. Vizepräsident, Aktuar und die Hälfte der Beisitzer lediglich 1 Jahr. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. - Art. 10
Der Vorstand besammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens 7 Tage vorher, in dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet. über andere als in den Traktanden verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder Anwesend sind oder sich nachfolgend ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, d.h. mindestens 5 Mitglieder wenn der Vorstand aus 9 Mitgliedern besteht, erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in einer Sitzung zu verlangen. über die Vorstandsitzungen wird Protokoll geführt. - Art. 11
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:- Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die ganze Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des
Vereins zu; - Vollziehung der Vereinsbeschlüsse;
- Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit je einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien;
- Einberufung der Generalversammlung;
- Erstellung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Voranschlags;
- Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente, die jedoch der Genehmigung durch die Generalversammlung bedürfen;
- Entscheidung über die Führung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen.
- Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die ganze Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des
- Art. 12
Finanzkompetenz des Vorstandes:
Im Rahmen der vorhandenen Mittel kann der Vorstand finanziell frei disponieren. - Art. 13
Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, innert 4 Wochen seit ihrem Ausscheiden sämtliche Akten, die sie in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied erhalten haben, dem Präsidenten auszuhändigen. - Art. 14
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren und einen Stellvertreter, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Die Revisoren prüfen und verifizieren alljährlich Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand, berichten schriftlich über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an die Generalversammlung. - IV. Vereinsvermögen
- Art. 15
Das Vereinsvermögen besteht und wird geöffnet,- aus den Eintrittsgebühren und jährlichen Mitgliederbeiträgen,
- aus Vermächtnissen und Schenkungen,
- aus den Erträgnissen des Vereinsbetriebs und Vereinsvermögens.
Das Vereinsvermögen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche und solidarische Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. - V. Mitglieder
- Art. 16
- Aktivmitglieder
Aktivmitglieder des Vereins können werden jeder fachlich ausgewiesene Küchenchef sowie Köche, Restaurateure und Chef-Patissiers, die über eine mehrjährige Praxis verfügen und beruflich bestens qualifiziert sind. Aktivmitglieder sollen in der Regel Wohnsitz in der Landschaft Davos oder im Einzugsgebiet des Landwassers oder der Albula haben. - Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sie sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. - Veteranen
Aktivmitglieder die das 65. Altersjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören, werden durch die Generalversammlung zu Veteranen ernannt. Veteranen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. - Freimitglieder
Zu Freimitgliedern des Vereins können auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Freimitglieder müssen nicht Vereinsangehörige sein; sie haben keine Beiträge zu leisten und besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. - Gönnermitglieder
Gönnermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein einen jährlichen Geldbetrag von mindestens CHF 50,-- zukommen lässt. Gönnermitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
- Aktivmitglieder
- Art. 17
Wer dem Verein als Aktivmitglied beitreten will, hat eine Beitrittserklärung (vorgedrucktes Anmeldeformular) an den Präsidenten des Vereins zu richten. Das Aufnahmegesuch muss von mindestens
2 Aktivmitgliedern unterstützt und mitunterzeichnet werden. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 3 Monaten über das Aufnahmegesuch. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Jedes neueintretende Mitglied erhält eine Mitgliederkarte und die Statuten. - Art. 18
Die Mitgliedschaft erlischt:- durch den Tod des Mitglieds bzw. durch die Auflösung der juristischen Person;
- durch den Austritt;
- durch Ausschluss.
- Art. 19
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Präsidenten und ist jederzeit unter Einhaltung einer
3-monatigen Kündigungsfrist per Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind in jedem Falle voll zu bezahlen. - Art. 20
Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen jederzeit durch einstimmigen Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden. - Art. 21
Jedes Aktivmitglied hat eine einmalige Eintrittsgebühr von, derzeit,
CHF 50,-- und den von der Generalversammlung jeweils jährlichen beschlossenen Beitrag von, derzeit, CHF 120,--, zu entrichten. Gönnermitglieder haben einen jährlichen Beitrag von, derzeit, mindestens CHF 50,-- zu leisten. - Art. 22
Kommt ein Aktivmitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nach, kann der Vorstand dessen Ausschluss einstimmig bestimmen. Der ausstehende Beitrag für das laufende Geschäftsjahr wird vom Mitglied trotzdem geschuldet. - Art. 23
Gerät ein Aktivmitglied unverschuldet in finanziellen Notstand, kann der Vorstand das Mitglied während dieser Zeit von der Beitragspflicht befreien. - Art. 24
In der Regel findet einmal monatlich eine Versammlung der Mitglieder statt. Für die Beschlussfassung gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Generalversammlung, wobei aber die Einberufungs- bzw. Antragsfrist auf 5 bzw. 7 Tage reduziert wird. Die Aktivmitglieder sind gehalten, die Versammlung zu besuchen. Ist einem Mitglied die Teilnahme an einer Versammlung nicht möglich, so ist dem Präsidenten vor der Versammlung eine mündliche oder schriftliche, begründete Entschuldigung zukommen zu lassen. - Art. 25
Adressänderungen sämtlicher Mitglieder sind sofort dem Kassier schriftlich bekannt zu geben. - VI. Rechnungsabschluss
- Art. 26
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Jahresbeiträge inkl. allfälliger Eintrittsgebühren sind im Voraus zu bezahlen mit Fälligkeit auf den 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres. - VII. Auflösung
- Art. 27
Die Generalversammlung kann jederzeit, sofern wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins und / oder die Vereinigung mit einem anderen Verein in einer eigens dazu einberufenen Versammlung beschliessen. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der der Auflösungs- und / oder Vereinigungsbeschluss mit zwei Dritteilen der Anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden kann. Im Falle einer Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenz der Generalversammlung bleibt auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. Das Vereinsvermögen soll im Falle der Auflösung dem Wirteverein der Landschaft Davos zufallen. Falls dies aus einem Grunde nicht möglich ist, soll das Vereinsvermögen einem anderen Verein mit möglichst gleichartiger Zielsetzung und ebenfalls zum Zwecke der Förderung des Nachwuchs im Kochberuf zugewendet werden. Wenn der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten. - VIII. Schlussbestimmungen
- Art. 28
Diese Statuten lösen diejenigen vom 8. Februar 1982 ab und treten am Tage durch ihre Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.
Davos, den 29. März 1999
Der Präsident: Jaussi Kurt; Der Aktuar: Siegrist Erwin
Diese Statuten sind in der männlichen Form geschrieben.
Dies soll das Lesen vereinfachen. Selbstverständlich gelten sie auch für Frauen.


